Die Schlussrechnung liegt auf dem Küchentisch
Das neue Bad ist abgenommen, die Schlussrechnung ist bezahlt, und im Frühjahr steht die Steuererklärung an. Von einer Rechnung über fünfstellige Beträge holt man einen Teil über das Finanzamt zurück, aber nicht so viel, wie viele erwarten. Der Weg führt über § 35a EStG, den Paragraphen für Handwerkerleistungen. Wer ihn kennt, bevor der Auftrag unterschrieben ist, holt das Maximum heraus.
Alle Angaben haben den Stand September 2026. Wir geben keine Steuerberatung. Was in Ihrer Erklärung ankommt, entscheidet das Finanzamt, und im Zweifel rechnet Ihr Steuerberater nach.
Was § 35a EStG für das Bad vorsieht
Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen. Die Obergrenze liegt bei 1.200 € im Jahr. Begünstigt sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, und eine Badsanierung fällt in alle drei Kategorien.
Der Abzug wirkt direkt auf die Steuerschuld. Das unterscheidet ihn von Werbungskosten, die nur das zu versteuernde Einkommen senken. 1.200 € weniger Steuer sind also tatsächlich 1.200 € mehr auf dem Konto, sofern Sie überhaupt so viel Einkommensteuer zahlen. Wer im Ruhestand wenig oder keine Einkommensteuer zahlt, hat entsprechend weniger davon.
Nur die Arbeit zählt, nicht das Material
Begünstigt sind nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG nur die Arbeitskosten. Die Wandfliesen im Format 30 × 60, das wandhängende WC, die Thermostatarmatur und der Waschtisch mit Unterschrank sind Material. Sie tauchen in der Rechnung auf, aber nicht in der Steuerermäßigung.
Was als Arbeit zählt, sieht man auf einer gut aufgebauten Rechnung sofort. Abbruch, Installation, Estrich, Abdichtung, Fliesenverlegung und Endmontage sind Leistungen von Menschen, die im Bad stehen. Bei unseren Angeboten stehen die Gewerke einzeln, und in der Schlussrechnung weisen wir den Arbeitsanteil getrennt vom Material aus. Das Finanzamt kann dann ohne Rückfrage rechnen.
Wie groß der Arbeitsanteil an einem Bad ist, hängt stark vom Vorhaben ab. Eine Badrenovierung mit günstigen Fliesen und viel Handarbeit hat einen anderen Anteil als ein Designbad mit teurer Keramik. Eine Faustformel nennen wir deshalb nicht. Die Zahl für Ihr Bad steht im Angebot.
Rechnung, Überweisung, Haushalt
Drei Bedingungen entscheiden, ob der Abzug überhaupt greift.
Die Rechnung. Ohne Rechnung gibt es keinen Abzug. Sie sollte auf die Person lauten, die den Abzug geltend macht, und die Anschrift der Wohnung nennen.
Die Überweisung. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG verlangt die Zahlung auf das Konto des Betriebs. Bargeld zählt nicht, auch nicht mit Quittung. Das gilt für Abschläge genauso wie für die Schlussrechnung.
Der Haushalt. Die Arbeit muss in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, der in der EU oder im EWR liegt (§ 35a Abs. 4 EStG). Das eigene Haus in Meerbusch zählt, die Eigentumswohnung in Derendorf, in der Sie selbst wohnen, ebenso. Auch wer zur Miete wohnt und den Umbau selbst bezahlt, erfüllt diese Bedingung in der Regel.
Wie viel am Ende zurückkommt
Die Rechnung ist schlicht: 20 % der Arbeitskosten, gedeckelt bei 1.200 €. Die Grenze ist bei 6.000 € Arbeitskosten erreicht. Alles darüber bringt im selben Jahr keinen weiteren Abzug.
| Arbeitskosten auf der Rechnung | 20 % davon | Abzug 2026 |
|---|---|---|
| 2.000 € | 400 € | 400 € |
| 3.000 € | 600 € | 600 € |
| 6.000 € | 1.200 € | 1.200 € |
| 9.000 € | 1.800 € | 1.200 € |
| 12.000 € | 2.400 € | 1.200 € |
Zum Vergleich die Größenordnung: Eine Badrenovierung mit 6 m² Bodenfläche kostet bei uns erfahrungsgemäß 11.900 bis 18.000 €, ein Komplettbad derselben Größe meist 15.600 bis 23.300 €. Bei solchen Summen liegt der Arbeitsanteil erfahrungsgemäß meist über 6.000 €. Der Höchstbetrag ist dann ausgeschöpft, und die Steuer holt einen festen Betrag zurück, keinen Prozentsatz vom Ganzen.
Beim Tausch einzelner Objekte sieht das anders aus. Ein neuer Badheizkörper für 700 bis 1.600 € oder ein Waschtisch für 900 bis 2.500 € enthalten nur einen kleinen Arbeitsanteil. Hier greift der volle Satz von 20 %, aber auf einen kleinen Betrag.
Die 1.200 € gelten für alle Handwerkerleistungen des Jahres zusammen. Wer im selben Jahr schon das Dach hat ausbessern lassen, hat einen Teil des Rahmens bereits verbraucht. Ob sich Zahlungen auf zwei Kalenderjahre verteilen lassen, hängt vom Zeitpunkt der Zahlung ab. Das rechnet Ihr Steuerberater mit Ihnen durch, bevor der Zahlungsplan steht.
Wo der Abzug nicht dazukommt
§ 35a ist kein Zuschlag, der sich auf alles andere draufsetzen lässt. Satz 2 von § 35a Abs. 3 EStG klammert Arbeiten aus, die mit einem zinsverbilligten Darlehen oder mit steuerfreiem Geld aus öffentlichen Kassen bezahlt werden. Wer also für den Umbau zum barrierefreien Bad Geld aus einem öffentlichen Programm bekommt, kann dieselbe Maßnahme nicht zusätzlich über § 35a ansetzen.
Ebenso ausgeschlossen ist der Abzug, soweit Kosten schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden (§ 35a Abs. 5 Satz 1). Derselbe Euro wird also nur einmal steuerlich wirksam.
Wenn der Umbau aus gesundheitlichen Gründen nötig ist
Ein Bad, das wegen einer Krankheit oder Behinderung umgebaut wird, kann nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zählen. Davon zieht das Finanzamt eine zumutbare Belastung ab, die sich nach Einkommen und Familienstand richtet. Bei hohen Umbaukosten kann dieser Weg mehr bringen als 1.200 €, bei kleinen Umbauten weniger. Für dieselben Kosten gibt es dann nicht zusätzlich den Abzug nach § 35a. Diese Abwägung gehört in die Hände eines Steuerberaters, weil sie vom ganzen Steuerjahr abhängt.
Die vermietete Wohnung
Wer eine Wohnung in Oberbilk oder Unterrath vermietet und dort das Bad erneuern lässt, hat keinen Anspruch nach § 35a. Die Wohnung ist nicht der eigene Haushalt. Die Kosten wirken stattdessen in der Regel bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten. Wie und wann sie wirken, ist ein Feld für den Steuerberater, und wir halten uns mit Aussagen dazu bewusst zurück.
Bei der Mieterhöhung nach einer Modernisierung gelten eigene Regeln aus dem Mietrecht. Was Vermieter ankündigen müssen und was sie umlegen dürfen, steht unter Badsanierung in der Mietwohnung.
Was 2027 geplant ist
Am 02.09.2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Danach soll der Abzug für Handwerkerleistungen von 20 auf 15 % sinken und der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 €. Das Parlament hat darüber noch nicht entschieden. Ob und in welcher Form die Kürzung kommt, ist offen.
| 2026, geltendes Recht | Kabinettsentwurf für 2027, nicht beschlossen | |
|---|---|---|
| Satz | 20 % der Arbeitskosten | 15 % der Arbeitskosten |
| Höchstbetrag im Jahr | 1.200 € | 900 € |
| Arbeitskosten bis zum Höchstbetrag | 6.000 € | 6.000 € |
Die letzte Zeile ist schlichte Rechnung: 15 % von 6.000 € sind 900 €. Wer ein Bad ohnehin für den Winter plant, sollte den Stand des Gesetzgebungsverfahrens im Blick behalten. Eine Prognose geben wir nicht ab.
Was Sie für die Steuererklärung sammeln
- Das Angebot und die Schlussrechnung, beide mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten.
- Alle Abschlagsrechnungen, falls es welche gab.
- Die Kontoauszüge oder Überweisungsbelege zu jeder Zahlung.
- Eine Notiz, ob für den Umbau öffentliches Geld oder ein zinsverbilligtes Darlehen geflossen ist.
- Bei einem Umbau aus gesundheitlichen Gründen die ärztlichen Unterlagen, die Ihr Steuerberater anfordert.
Ob Ihr Bad in einer Gründerzeitwohnung in Flingern liegt oder im Reihenhaus in Kaarst, spielt für § 35a keine Rolle. Es zählt allein, dass Sie dort wohnen und selbst bezahlen.
Wo Sie tiefer einsteigen können
- Kosten und Rechner: Grundbetrag, Preis je Quadratmeter und gerechnete Beispiele für Düsseldorf.
- Badsanierung günstig: wo sich am Bad sparen lässt, ohne dass es später teurer wird.
- Badrenovierung: neue Oberflächen und Objekte, wenn die Leitungen gut sind.
- Komplettsanierung: das ganze Bad neu, samt Wasser- und Abwasserleitungen.
Wie unsere Rechnung für das Finanzamt aussieht
Wir erstellen ein Festpreisangebot nach Aufmaß mit einer Aufstellung nach Gewerken. In der Schlussrechnung stehen Arbeitskosten und Material getrennt, jeweils brutto, mit der Anschrift der Wohnung. Bezahlt wird per Überweisung, auch jeder Abschlag. So hat Ihr Steuerberater alles, was er für § 35a braucht, ohne nachzufragen.
Fragen zum Angebot beantworten wir gern unter 0231 989 43890, Mo–Fr 8–18 Uhr. Schriftliche Fragen erreichen uns über das Formular am Seitenende; die Antwort kommt mit einem Vorschlag für das kostenlose Aufmaß.
